OLG Hamburg - Beschluss vom 22.10.2004
2 Va 8/04
Normen:
EGGVG § 23 ; EGGVG § 24 ; BGB § 1309 ; BGB § 1309 Abs. 2 ; JVKostO § 5 Abs. 1 ; JVKostO § 7 Abs. 2 ; KostO § 5 ; KostO § 137 Nr. 15 ; PStG § 5a ; ZPO § 438 Abs. 2 ; AKostG § 8 Abs. 1 Satz 1 ; AKostG § 8 Abs. 1 Satz 2 ; KonsularG § 1 ;

Befreiung von der Pflicht zur Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses - Entrichtung einer Kostenvorauszahlung durch den Antragsteller?

OLG Hamburg, Beschluss vom 22.10.2004 - Aktenzeichen 2 Va 8/04

DRsp Nr. 2004/17789

Befreiung von der Pflicht zur Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses - Entrichtung einer Kostenvorauszahlung durch den Antragsteller?

1. Für das Verfahren zur Überprüfung der Eheschließungsvoraussetzungen bei einem Ausländer gilt grundsätzlich das Amtsermittlungsprinzip, so dass weitere Ermittlungen grundsätzlich in den Verantwortungsbereich der zuständigen Behörden fallen. 2. Der Amtsermittlungsgrundsatz wird jedoch im Verfahren zur Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses insbesondere konkretisiert durch die Verpflichtungen des Antragstellers aus § 5a PStG und § 1309 Abs. 2 BGB. 3. Hiernach kann der Standesbeamte die notwendigen Nachweise fordern, die für die Eheschließung erbracht werden müssen. Der Antragsteller hat die Ehevoraussetzungen soweit als möglich zu belegen und urkundliche Nachweise zu beschaffen und vorzulegen. 4. Zur Deckung der Auslagen für die Beauftragung eines Vertrauensanwalts durch die um Amtshilfe zu bittende zuständige deutsche Botschaft kann vom Antragsteller eine Vorauszahlung gem. § 7 Abs. 2 JVKostO in Verb. mit §§ 5 Abs. 1 JVKostO, 137 Nr. 15 KostO gefordert werden.

Normenkette:

EGGVG § 23 ; EGGVG § 24 ; BGB § 1309 ; BGB § 1309 Abs. 2 ; JVKostO § 5 Abs. 1 ; JVKostO § 7 Abs. 2 ; KostO § 5 ; KostO § 137 Nr. 15 ; PStG § 5a ; ZPO § 438 Abs. 2 ; AKostG § 8 Abs. 1 Satz 1 ; AKostG § 8 Abs. 1 Satz 2 ; KonsularG § 1 ;