OLG Hamm - Beschluss vom 27.09.2006
15 VA 8/06
Normen:
BGB § 1309 Abs. 2 ; PStV § 11 Abs. 2 ; AsylVfG § 15 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2007, 262

Befreiungsverfahren zum Ehefähigkeitszeugnis nur bei Nachweis von Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers

OLG Hamm, Beschluss vom 27.09.2006 - Aktenzeichen 15 VA 8/06

DRsp Nr. 2007/1746

Befreiungsverfahren zum Ehefähigkeitszeugnis nur bei Nachweis von Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers

1. Bevor eine Entscheidung im Befreiungsverfahren zum Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer nach § 1309 Abs. 2 BGB getroffen werden kann, setzt dies den Nachweis der Identität und der Staatsangehörigkeit des Ausländers voraus, welcher grundsätzlich durch Vorlage eines gültigen Reisepasses zu führen ist.2. Der Beantragung eines Reisepasses beim Generalkonsulat des Heimatstaates steht Asylbewerbern § 15 AsylVerfG nicht entgegen.

Normenkette:

BGB § 1309 Abs. 2 ; PStV § 11 Abs. 2 ; AsylVfG § 15 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der am 20.09.1978 geborene Beteiligte zu 1) ist nach seinen Angaben iranischer Staatsangehöriger. Er beabsichtigt, die am 02.05.1967 geborene deutsche Staatsangehörige L aus X zu heiraten.