I.
Die Antragstellerin hat am 28.05.2002 beim Amtsgericht - Familiengericht - E. einen Antrag auf Abänderung einer Unterhaltsbestimmung nach § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB gestellt. ... Das Amtsgericht M. hat nach schriftlicher Anhörung der Beteiligten durch die zuständige Rechtspflegerin im Beschluss vom 09.12.2002 (...) festgestellt, dass die von den Antragsgegnern getroffene Unterhaltsbestimmung dahin abgeändert wird, dass ab 28.05.2002 die Unterhaltsleistung in Form einer Geldrente zu erbringen ist.
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