OLG Karlsruhe - Beschluss vom 06.05.2003
16 UF 238/02
Normen:
BGB § 1612 Abs. 2 S. 2 ; ZPO § 621e Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2004, 175
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 09.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 22/02

Befristete Beschwerde über die Art. der Unterhaltsgewährung für auswärts Studierende

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.05.2003 - Aktenzeichen 16 UF 238/02

DRsp Nr. 2003/15033

Befristete Beschwerde über die Art. der Unterhaltsgewährung für auswärts Studierende

»1. Das Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Familiengerichts über die Änderung einer Bestimmung der Eltern über die Art. der Unterhaltsgewährung (§ 1612 Abs. 2 S. 2 BGB) ist das der befristeten Beschwerde nach § 621 e Abs. 1 ZPO. 2. Zur Bestimmung über die Art. der Unterhaltsgewährung für einen auswärts studierenden Studenten.«

Normenkette:

BGB § 1612 Abs. 2 S. 2 ; ZPO § 621e Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin hat am 28.05.2002 beim Amtsgericht - Familiengericht - E. einen Antrag auf Abänderung einer Unterhaltsbestimmung nach § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB gestellt. ... Das Amtsgericht M. hat nach schriftlicher Anhörung der Beteiligten durch die zuständige Rechtspflegerin im Beschluss vom 09.12.2002 (...) festgestellt, dass die von den Antragsgegnern getroffene Unterhaltsbestimmung dahin abgeändert wird, dass ab 28.05.2002 die Unterhaltsleistung in Form einer Geldrente zu erbringen ist.