Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Cottbus vom 24.08.2011 (Az.: 97 F 138/10) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Vater auferlegt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
I. Die Beteiligten zu 1. und zu 2. sind die Eltern des am ....10.2003 geborenen Kindes L... H.... Sie waren nie miteinander verheiratet, lebten aber zunächst zusammen. Die Trennung erfolgte Ende September 2005. Das Kind verblieb im Haushalt der Mutter.
Der Vater hatte zunächst begleiteten Umgang mit L... und später unbegleiteten Umgang am Wohnort des Kindes in Spremberg. Ab 2008 verbrachte das Kind einmal im Monat ein verlängertes Wochenende bei dem Vater in M... bzw. in H.... Es gab auch wöchentlich Telefonkontakt zwischen Vater und Sohn. Im Sommer 2009 und im März 2010 fuhren das Kind, der Vater und dessen Lebensgefährtin zusammen in Urlaub.
Seit April 2010 streiten die Eltern um den Umgang zwischen Vater und Sohn. Auslöser des Streits sind die Gestaltung und bestimmte Geschehnisse während des Urlaubs im März 2010.
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