OLG Zweibrücken - Urteil vom 08.02.2008
2 UF 138/07
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2 ; BGB § 1578b ; BGB § 1612b ;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 49
OLGReport-Zweibrücken 2008, 929
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen a. Rhein, vom 21.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen F 378/06

Befristung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt

OLG Zweibrücken, Urteil vom 08.02.2008 - Aktenzeichen 2 UF 138/07

DRsp Nr. 2008/19594

Befristung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt

»1. Kann eine gelernte Friseurin nach Scheidung ihrer 21-jährigen Ehe bei entsprechenden Erwerbsbemühungen in ihren früheren Beruf zurückkehren und kann sie dabei ein vergleichbares Einkommen erzielen, wie vor ihrer Heirat, so erscheint es dann, wenn keine Kindesbelange berührt sind gerechtfertigt, den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt auf die Dauer von fünf Jahren zu befristen. 2. Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts ist für den Kindesunterhalt als Abzugsposition der um das hälftige Kindergeld gekürzte Zahlbetrag zugrunde zu legen.«

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 2 ; BGB § 1578b ; BGB § 1612b ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien haben am .... geheiratet; aus der Ehe sind die Kinder

- J..., geboren am ..., und

- A..., geboren am ...,

hervorgegangen.

Die Trennung der Parteien erfolgte im Oktober 2004; der Scheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin am 4. Oktober 2006 zugestellt worden.

Rechtskraft der Ehescheidung ist am ... eingetreten.

Der Antragsteller, geboren am ..., ist als L... bei der Firma B... in L... beschäftigt.

Die Antragsgegnerin, geboren am ..., hat den Beruf einer F... erlernt; während der Ehe war sie allerdings nur stundenweise als R... beschäftigt.

Die Antragsgegnerin lebt seit Juli 2007 mit ihrem Lebensgefährten in einer gemeinsamen Wohnung zusammen.