I. Das Amtsgericht hat im angefochtenen Urteil die am 11. Mai 1988 geschlossene Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt, den Antrag des Antragstellers auf Zahlung von Zugewinn in Höhe von 49.455,30 EUR abgewiesen und diesen zur Zahlung von nachehelichem Ehegattenunterhalt von monatlich 603 EUR verurteilt.
Mit seiner Berufung hat der Antragsteller seinen Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von 34.109,50 EUR weiter geltend gemacht und begehrt die Abweisung, hilfsweise die Befristung des auf Ehegattenunterhalt gerichteten Antrags, während die Antragsgegnerin mit ihrer im Schriftsatz vom 7. August 2006 erweiterten Anschlussberufung nachehelichen Unterhalt von 720 EUR beantragt.
Die Parteien haben den Rechtsstreit hinsichtlich der Folgesache Güterrecht übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem dem Antragsteller durch notariellen Vertrag vom 6. Juli 2006 von der Antragsgegnerin ihre Miteigentumshälfte am gemeinsamen Haus gegen Zahlung von 40.000 EUR übertragen worden war.
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