OLG Hamm - Urteil vom 26.03.2010
II-7 UF 118/09
Normen:
BGB § 1578; BGB § 1578b;
Vorinstanzen:
AG Soest, vom 24.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 302/08

Befristung des Unterhaltsanspruchs bei fortbestehenden ehebedingten Nachteilen

OLG Hamm, Urteil vom 26.03.2010 - Aktenzeichen II-7 UF 118/09

DRsp Nr. 2010/20922

Befristung des Unterhaltsanspruchs bei fortbestehenden ehebedingten Nachteilen

Keine Unterhaltsbefristung bei fortbestehenden ehebedingten Nachteilen in Form einer niedrigeren Altersrente (Abweichung von BGH, FamRZ 2008, 1325).

Tenor

Unter Abweisung der weitergehenden Berufungen der Parteien wird auf die Berufungen der beiden Parteien das am 24. April 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Soest (17 F 302/08) abgeändert.

In Abänderung des Senatsurteils vom 14. Oktober 2003 (7 UF 50/03 OLG Hamm) wird der Kläger verurteilt, folgenden monatlichen Unterhalt an die Beklagte zu zahlen:

Für November und Dezember 2008 715,00 Euro,

für Januar bis Dezember 2009 735,00 Euro

und für die Zeit ab 1. Januar 2010 715,00 Euro

jeweils abzüglich bis Februar 2010 gezahlter

monatlich 620,00 Euro.

Im Übrigen werden die Klage und Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 1578; BGB § 1578b;

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Wege der Abänderungsklage zum nachehelichen Unterhalt.