OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.11.2008
3 UF 10/08
Normen:
BGB § 1578b Abs. 2; BGB § 1579 Nr. 2; BGB § 1579 Nr. 7;
Vorinstanzen:
AG Friedberg, - Vorinstanzaktenzeichen 720 F 972/06

Befristung des Unterhaltsanspruchs nach langer Ehezeit; Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen Eingehen einer neuen Beziehung durch den unterhaltsberechtigten Ehegatten

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.11.2008 - Aktenzeichen 3 UF 10/08

DRsp Nr. 2009/5326

Befristung des Unterhaltsanspruchs nach langer Ehezeit; Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen Eingehen einer neuen Beziehung durch den unterhaltsberechtigten Ehegatten

1. War die geschiedene Ehefrau wegen der Betreuung von vier aus der Ehe hervorgegangenen Kindern 20 Jahre lang nicht berufstätig und ist sie erheblich psychisch erkrankt, so ist das Fortbestehen eines Aufstockungsunterhaltsanspruchs nicht als unbillig anzusehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ehefrau, die ihre Schulausbildung mit dem Abitur abgeschlossen und außerdem eine Sprachschule besucht hat, durch die Aufgabe der Berufstätigkeit erhebliche ehebedingte Nachteile erlitten hat. Dies ist der Fall, weil davon auszugehen ist, dass sie ihre Arbeit als Sekretärin mit fundierten Fremdsprachenkenntnissen hätte fortsetzen und nach der Lebenserfahrung ein Einkommen erzielen können, das weit über dem Verdienst liegt, den sie jetzt noch als ungelernte Kraft mit mehr als 20-jähriger Berufsunterbrechung erwirtschaften kann. 2. Ist die Ehefrau eine Beziehung zu einem anderen Mann eingegangen, mit dem sie ihre Freizeit verbringt, so ist gleichwohl der nacheheliche Unterhaltsanspruch nicht gem. § 1579 Nr. 2 oder 7 BGB verwirkt, wenn sie mit diesem nicht zusammenlebt und weder eine häusliche, noch eine wirtschaftliche oder ähnliche Gemeinschaft besteht.

Normenkette:

BGB § 1578b Abs. 2; BGB § 1579 Nr. 2; BGB § Nr. ;