Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Trier vom 24. September 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Dar Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung des Beklagten, die lediglich noch die Verurteilung zur Zahlung von Unterhalt nach § 1615 l Abs. 2 BGB für die Zeit ab Juni 2010 angreift, ist unbegründet.
Eine Befristung der Unterhaltspflicht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes der Parteien, also bis einschließlich Mai 2010, kommt nicht in Betracht. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin besteht auch für die folgende Zeit jedenfalls in Höhe von 300 €.
I.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|