OLG Koblenz - Urteil vom 18.03.2009
9 UF 596/08
Normen:
BGB § 1615 I; BGB § 1615 I Abs. 2; BGB § 1615 I Abs. 2 S. 4;
Fundstellen:
FamRB 2009, 272
FuR 2009, 473
NJW 2009, 1974
OLGReport-Koblenz 2009, 521
Vorinstanzen:
AG Trier, vom 24.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 31/08

Befristung des Unterhaltsanspruchs wegen außerehelicher Geburt eines Kindes

OLG Koblenz, Urteil vom 18.03.2009 - Aktenzeichen 9 UF 596/08

DRsp Nr. 2009/8238

Befristung des Unterhaltsanspruchs wegen außerehelicher Geburt eines Kindes

1. Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs nach § 1615 I Abs. 2 BGB vor der Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung eine hinreichend sichere Prognose für die Annahme besteht, dass die Billigkeitsvoraussetzungen für einen verlängerten Anspruch nach § 1615 I Abs. 2 S. 4 BGB vorliegen. 2. Wegen der Anknüpfung an das frühere Einkommen der Mutter kann der Unterhaltsanspruch nach § 1615 I BGB den Anspruch der verheirateten Mutter auf Zahlung von Betreuungsunterhalt übersteigen.

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Trier vom 24. September 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Dar Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 1615 I; BGB § 1615 I Abs. 2; BGB § 1615 I Abs. 2 S. 4;

Gründe:

Die Berufung des Beklagten, die lediglich noch die Verurteilung zur Zahlung von Unterhalt nach § 1615 l Abs. 2 BGB für die Zeit ab Juni 2010 angreift, ist unbegründet.

Eine Befristung der Unterhaltspflicht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes der Parteien, also bis einschließlich Mai 2010, kommt nicht in Betracht. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin besteht auch für die folgende Zeit jedenfalls in Höhe von 300 €.

I.