OLG Saarbrücken - Beschluss vom 20.10.2010
6 UF 102/10
Normen:
GewSchG § 1 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1087
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 39 F 171/10

Befristung einer einstweiligen Anordnung im Gewaltschutzverfahren

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20.10.2010 - Aktenzeichen 6 UF 102/10

DRsp Nr. 2011/36

Befristung einer einstweiligen Anordnung im Gewaltschutzverfahren

Im Verfahren nach § 1 oder § 2 GewSchG, § 214 Abs. 1 FamFG ist die Befristung der einstweiligen Anordnung nach § 1 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 GewSchG grundsätzlich erforderlich.

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom pp. - der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom pp. - teilweise abgeändert und dahingehend ergänzt, dass die Geltungsdauer der Anordnungen Ziffer 3. bis 5. dieses Beschlusses auf den 13. Januar 2011 befristet wird. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf bis 600 EUR festgesetzt.

4. Den Beteiligten wird die von ihnen jeweils für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.

Normenkette:

GewSchG § 1 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten noch um die Befristung einer auf der Grundlage des Gewaltschutzgesetzes erlassenen einstweiligen Anordnung.

Die Beteiligten heirateten am pp.. Sie haben einen gemeinsamen Sohn, pp.. Die Antragstellerin ist ferner Mutter des aus einer vorangegangenen Ehe hervorgegangenen Sohnes K., geboren am pp.. Die Beteiligten trennten sich am pp.