OLG Koblenz - Urteil vom 25.02.2009
13 UF 594/08
Normen:
BGB § 1572;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 379
NJW 2009, 2315
OLGReport-Koblenz 2009, 603
Vorinstanzen:
AG St.Goar, vom 30.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 159/08

Befristung nachehelichen Unterhalts aufgrund Ehescheidung im Jahr 1992

OLG Koblenz, Urteil vom 25.02.2009 - Aktenzeichen 13 UF 594/08

DRsp Nr. 2009/11529

Befristung nachehelichen Unterhalts aufgrund Ehescheidung im Jahr 1992

Ohne ehebedingte Nachteile kann ein Unterhaltsanspruch aus § 1572 BGB nach einer 1979 geschlossenen Ehe, die 1992 geschieden wurde und in der die Ehefrau zwei 1981 und 1983 geborene Kinder betreute, bis Februar 2011 befristet werden.

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - St. Goar vom 30.September 2008 werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 1572;

Gründe:

I.

Die Parteien heirateten am 22. Mai 1979. Aus der Ehe gingen die Kinder Ch..., geboren am ... Januar 1981, und Ca..., geboren am ... September 1983, hervor. Im Sommer 1991 trennten sich die Parteien. Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Simmern vom 8. Dezember 1992 rechtskräftig geschieden. Die elterliche Sorge für die beiden Kinder wurde dabei der Beklagten übertragen.