1. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - St. Goar vom 30.September 2008 werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Die Parteien heirateten am 22. Mai 1979. Aus der Ehe gingen die Kinder Ch..., geboren am ... Januar 1981, und Ca..., geboren am ... September 1983, hervor. Im Sommer 1991 trennten sich die Parteien. Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Simmern vom 8. Dezember 1992 rechtskräftig geschieden. Die elterliche Sorge für die beiden Kinder wurde dabei der Beklagten übertragen.
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