OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.08.2008
5 UF 185/07
Normen:
BGB § 1572 ; BGB § 1573 ; BGB § 1578 b Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, - Vorinstanzaktenzeichen 314 F 1772/01

Befristung nachehelichen Unterhalts nach § 1573 BGB - Kein ehebedingter Nachteil bei Kindererziehung vor Eheschluss

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.08.2008 - Aktenzeichen 5 UF 185/07

DRsp Nr. 2008/21434

Befristung nachehelichen Unterhalts nach § 1573 BGB - Kein ehebedingter Nachteil bei Kindererziehung vor Eheschluss

»1. Zur Befristung des Unterhalts nach § 1573 BGB auf eine Übergangszeit von drei Jahren. 2. Ehebedingte Nachteile liegen nicht vor, wenn die Zeit der Kindererziehung vor der Eheschließung gelegen hat und die Unterhalt begehrende Ehefrau während der späteren Ehezeit von knapp 8 Jahren keine beruflichen Nachteile erlitten hat. 3. Der Abzug eines im Hausabtrag enthaltenen Tilgungsanteils kann aus dem Gesichtspunkt der zusätzlichen Altersversorgung (von bis zu 4 %) weiterhin in Betracht kommen (vgl. BGH FamRZ 2008, 963 ff., S. 966).«

Normenkette:

BGB § 1572 ; BGB § 1573 ; BGB § 1578 b Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Antragsgegnerin begehrt vom Antragsteller nachehelichen Unterhalt.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Offenbach am Main Bezug genommen. Seit Dezember 2007 ist die zweckgebundene Förderung der Antragsgegnerin für die aufgenommene selbstständige Tätigkeit entfallen, zum Ende April 2008 hat sie diese Tätigkeit auf Verlangen der Arbeitsagentur einstellen müssen.