Die Antragsgegnerin begehrt vom Antragsteller nachehelichen Unterhalt.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Offenbach am Main Bezug genommen. Seit Dezember 2007 ist die zweckgebundene Förderung der Antragsgegnerin für die aufgenommene selbstständige Tätigkeit entfallen, zum Ende April 2008 hat sie diese Tätigkeit auf Verlangen der Arbeitsagentur einstellen müssen.
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