BayObLG - Beschluß vom 07.02.1996
3Z BR 295/95
Normen:
BGB § 1897 Abs. 1, 4;
Vorinstanzen:
LG Augsburg,
AG Augsburg,

Befürchteter Interessenkonflikt bei einer vom Betroffenen als Betreuer vorgeschlagenen Person

BayObLG, Beschluß vom 07.02.1996 - Aktenzeichen 3Z BR 295/95

DRsp Nr. 1996/22815

Befürchteter Interessenkonflikt bei einer vom Betroffenen als Betreuer vorgeschlagenen Person

»Eine vom Betroffenen vorgeschlagene Person kann als Betreuer ungeeignet sein, wenn ihre Bestellung schwere Interessenkonflikte konkret befürchten läßt.«

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 1, 4;

Gründe:

I. Mit Beschluß vom 30.1.1995 bestellte das Amtsgericht dem Betroffenen das Landratsamt Fürstenfeldbruck - Betreuungsstelle - zum Betreuer für den Aufgabenkreis Vermögenssorge einschließlich Regelung der Wohnungsangelegenheiten. Der Betroffene legte hiergegen Beschwerde ein, die er auf die Auswahl des Betreuers beschränkte und mit der er anregte, seine Tochter zu bestellen. Mit Beschluß vom 25.8.1995 änderte das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts und bestellte die Tochter zur Betreuerin. Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 2) und 3), der Sohn und die Schwiegertochter des Betroffenen, mit ihren weiteren Beschwerden. Sie streben die Bestellung eines neutralen Betreuers an.

II. Die weiteren Beschwerden sind zulässig. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind als Sohn und Schwiegertochter des Betroffenen gemäß § 69g Abs. 1 FGG beschwerdeberechtigt. Diese Bestimmung gilt auch für das Verfahren der weiteren Beschwerde (§ 29 Abs. 4 FGG; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 7. Aufl. § 69g FGG Rn. 29).