I.
Die Parteien,, die früher in nicht ehelicher Gemeinschaft zusammen gelebt haben, sind die Eltern des Kindes ..., geb. ...1994.
Die Antragsgegnerin übt die alleinige elterliche Sorge für ... aus.
Im April 2004 verzog die Antragsgegnerin mit ... von .../Schleswig-Holstein nach .... Seitdem fand kein Umgangskontakt zwischen dem Antragsteller und dem Kind statt.
Der Antragsteller begehrt die Regelung des Umgangs mit A, die jeglichen Kontakt zum Vater ablehnt.
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