OLG Nürnberg - Beschluss vom 06.03.2006
9 WF 1546/05
Normen:
BGB § 1684 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 1684 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1146
FuR 2006, 325
MDR 2006, 1047
NJW-RR 2006, 800
OLGReport-Nürnberg 2006, 548
Vorinstanzen:
AG Hersbruck, vom 24.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 670/04

Befugnis des Familiengerichts, zur Anbahnung einer Umgangsregelung die Teilnahme der Eltern an fachpsychologischen Beratungsgesprächen anzuordnen

OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.03.2006 - Aktenzeichen 9 WF 1546/05

DRsp Nr. 2006/21401

Befugnis des Familiengerichts, zur Anbahnung einer Umgangsregelung die Teilnahme der Eltern an fachpsychologischen Beratungsgesprächen anzuordnen

»Es besteht keine Befugnis des Familiengerichts, zur Anbahnung einer Umgangsregelung die Teilnahme der Eltern an fachpsychologischen Beratungsgesprächen anzuordnen.«

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 1684 Abs. 3 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien,, die früher in nicht ehelicher Gemeinschaft zusammen gelebt haben, sind die Eltern des Kindes ..., geb. ...1994.

Die Antragsgegnerin übt die alleinige elterliche Sorge für ... aus.

Im April 2004 verzog die Antragsgegnerin mit ... von .../Schleswig-Holstein nach .... Seitdem fand kein Umgangskontakt zwischen dem Antragsteller und dem Kind statt.

Der Antragsteller begehrt die Regelung des Umgangs mit A, die jeglichen Kontakt zum Vater ablehnt.