BVerwG - Urteil vom 11.01.2011
1 C 22.09
Normen:
AufenthG § 23 Abs. 1 S. 1; AufenthG § 25; AufenthG § 104a Abs. 1 S. 1; AufenthG § 104a Abs. 3; AufenthG § 104b; GG Art. 3; GG Art. 6; EMRK Art. 8;
Fundstellen:
BVerwGE 138, 336
FamRZ 2011, 810
NVwZ 2011, 939
Vorinstanzen:
OVG Saarland, vom 15.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 329.09
VG Saarlouis, vom 26.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen VG 10 K 2056.07

Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe als abtrennbarer eigenständiger Streitgegenstand gegenüber sonstigen Ansprüchen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Verwertbarkeit einer Verurteilung wegen einer Straftat i.R.v. § 104a AufenthG außerhalb der Tilgung nach den Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG); Verfassungsmäßigkeit der in § 104a Abs. 3 AufenthG vorgesehenen Zurechnung von Straftaten von in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten untereinander

BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 - Aktenzeichen 1 C 22.09

DRsp Nr. 2011/7233

Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe als abtrennbarer eigenständiger Streitgegenstand gegenüber sonstigen Ansprüchen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Verwertbarkeit einer Verurteilung wegen einer Straftat i.R.v. § 104a AufenthG außerhalb der Tilgung nach den Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG); Verfassungsmäßigkeit der in § 104a Abs. 3 AufenthG vorgesehenen Zurechnung von Straftaten von in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten untereinander

1. Das Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG stellt gegenüber sonstigen Ansprüchen auf Erteilung einer Aufenthalterlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes einen abtrennbaren eigenständigen Streitgegenstand dar.2. Solange eine Verurteilung wegen einer Straftat im Sinne von § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG nach den Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes nicht zu tilgen ist, ist die Verurteilung auch im Rahmen von § 104a AufenthG verwertbar.3. Die in § 104a Abs. 3 AufenthG vorgesehene Zurechnung von Straftaten von in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten untereinander ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Tenor

Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. Oktober 2009 werden zurückgewiesen.