BGH - Beschluss vom 27.02.2019
XII ZB 496/18
Normen:
FamFG § 158 Abs. 4 S. 3; FamFG § 158 Abs. 7 S. 3; BGB § 1835 Abs. 1 S. 3; VBVG § 2;
Vorinstanzen:
AG Bernburg, vom 01.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 555/16 4 F 554/16
OLG Naumburg, vom 29.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 WF 168/18

Beginn der 15-monatigen Ausschlussfrist für die Geltendmachung der Vergütung des Verfahrensbeistands in einer Kindschaftssache durch Aufnahme der Tätigkeit

BGH, Beschluss vom 27.02.2019 - Aktenzeichen XII ZB 496/18

DRsp Nr. 2019/6499

Beginn der 15-monatigen Ausschlussfrist für die Geltendmachung der Vergütung des Verfahrensbeistands in einer Kindschaftssache durch Aufnahme der Tätigkeit

Wird die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig geführt, erhält der Verfahrensbeistand für die Wahrnehmung seiner Aufgaben in jedem Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung in Höhe von 350 €. Die Ausschlussfrist beginnt bereits zu laufen, sobald der Verfahrensbeistand seine Tätigkeit aufnimmt, da zu diesem Zeitpunkt sein Vergütungsanspruch entsteht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg vom 29. August 2018 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Wert: 550 €

Normenkette:

FamFG § 158 Abs. 4 S. 3; FamFG § 158 Abs. 7 S. 3; BGB § 1835 Abs. 1 S. 3; VBVG § 2;

Gründe

I.

In dem vorliegenden Umgangsverfahren ist die Beteiligte zu 1 durch Beschluss des Familiengerichts vom 9. November 2016 zum berufsmäßigen Verfahrensbeistand für das betroffene Kind mit dem erweiterten Aufgabenkreis gemäß § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG bestellt worden.