OLG Saarbrücken - Beschluss vom 18.01.2011
6 WF 1/11
Normen:
BGB § 1835 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Ottweiler, vom 13.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 152/09
AG Ottweiler, vom 13.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 732/08
AG Ottweiler, vom 13.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 50/10

Beginn der Ausschlussfrist für die Geltendmachung der Aufwandsentschädigung eines Pflegers

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18.01.2011 - Aktenzeichen 6 WF 1/11

DRsp Nr. 2011/6053

Beginn der Ausschlussfrist für die Geltendmachung der Aufwandsentschädigung eines Pflegers

Ansprüche eines Umgangspflegers auf Aufwandsentschädigung etc. entstehen nicht erst mit der Beendigung der Pflegschaft, sondern mit der jeweils einzelnen Pflegertätigkeit. Entsprechend beginnt auch die Ausschlussfrist des § 1835 Abs. 1 S. 3 BGB für jede einzelne vergütungspflichtige Pflegertätigkeit gesondert zu laufen.

1. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 5) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Ottweiler vom 13. Dezember 2010 - 12 F 152/09 UG, 12 F 732/08 und 12 F 50/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligte zu 5) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Beschwerdewert: 5.254,89 EUR.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 5) hat keinen Erfolg, weil es das Familiengericht zu Recht abgelehnt hat, die mit Schreiben vom 12. November 2010 geltend gemachte Vergütung zu erstatten, soweit sie auf Tätigkeiten beruht, die bis zum 22. Juli 2009 ausgeführt wurden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den angefochtenen Beschluss und den Nichtabhilfevermerk des Familiengerichts vom 27. Dezember 2010 Bezug genommen.