1. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 5) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Ottweiler vom 13. Dezember 2010 - 12 F 152/09 UG, 12 F 732/08 und 12 F 50/10 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligte zu 5) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Beschwerdewert: 5.254,89 EUR.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 5) hat keinen Erfolg, weil es das Familiengericht zu Recht abgelehnt hat, die mit Schreiben vom 12. November 2010 geltend gemachte Vergütung zu erstatten, soweit sie auf Tätigkeiten beruht, die bis zum 22. Juli 2009 ausgeführt wurden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den angefochtenen Beschluss und den Nichtabhilfevermerk des Familiengerichts vom 27. Dezember 2010 Bezug genommen.
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