OLG Brandenburg - Beschluss vom 31.08.2011
9 UF 134/10
Normen:
BGB § 1600b Abs. 1a S. 1; BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 5; BGB § 1600 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 09.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 384/09

Beginn der Frist für die behördliche Vaterschaftsanfechtung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.08.2011 - Aktenzeichen 9 UF 134/10

DRsp Nr. 2011/15938

Beginn der Frist für die behördliche Vaterschaftsanfechtung

1. Die Einjahresfrist für die behördliche Anfechtung der Vaterschaft gem. § 1600b Abs. 1a S. 1 BGB beginnt gem. § 1600 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem die anfechtungsberechtigte Behörde Kenntnis von den Tatsachen erlangt, die die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für ihr Anfechtungsrecht vorliegen. 2. Die Frist beginnt jedoch ungeachtet der Regelung des Art. 229 § 16 EG- BGB erst dann zu laufen, wenn die jeweilige Landesregierung von der Ermächtigung in § 1600 Abs. 6 BGB zur Bestimmung der zuständigen anfechtungsberechtigten Behörde Gebrauch gemacht hat. 3. Die Annahme einer sozial-familiären Beziehung i.S. von § 1600 Abs. 3 BGB setzt nicht voraus, dass der die Vaterschaft Anerkennende und das Kind in häuslicher Gemeinschaft zusammen leben oder zusammen gelebt haben. Vielmehr ist auch der sozial-familiäre Verbund eines Vaters mit seinem mit ihm nicht zusammenlebenden Kind gem. Art. 6 Abs. 1 GG geschützt, sofern der Vater für das Kind die tatsächliche Verantwortung übernommen hat. Hiervon ist bei regelmäßigem Umgang mit dem Kind, seiner Betreuung und Erziehung sowie der Leistung von Unterhalt auszugehen.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 9. September 2010 - Az. 51 F 384/09 - wird zurückgewiesen.