BGH - Beschluß vom 12.11.1997
XII ZB 66/97
Normen:
ZPO § 234 Abs. 1 Nr. 2, § 621e Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 359
NJW-RR 1998, 1218

Beginn der Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages

BGH, Beschluß vom 12.11.1997 - Aktenzeichen XII ZB 66/97

DRsp Nr. 1998/1758

Beginn der Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages

Die Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages beginnt zu laufen, sobald die Partei oder ihr Verfahrensbevollmächtigter erkannt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können müssen, daß die Rechtsmittelfrist versäumt war. Hat der Prozeßbevollmächtigte das Rechtsmittel bei dem falschen Gericht eingelegt, so beginnt die Zwei-Wochen-Frist des § 234 Abs. 1 ZPO bereits zu dem Zeitpunkt, als der Prozeßbevollmächtigte anhand einer Mitteilung des Ausgangsgerichts feststellen kann, daß er das Rechtsmittel bei dem falschen Gericht eingelegt und daß der rechtzeitige Eingang bei dem Rechtsmittelgericht zweifelhaft ist.

Normenkette:

ZPO § 234 Abs. 1 Nr. 2, § 621e Abs. 3 ;

Gründe:

I.