Beginn der Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages
BGH, Beschluß vom 12.11.1997 - Aktenzeichen XII ZB 66/97
DRsp Nr. 1998/1758
Beginn der Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages
Die Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages beginnt zu laufen, sobald die Partei oder ihr Verfahrensbevollmächtigter erkannt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können müssen, daß die Rechtsmittelfrist versäumt war. Hat der Prozeßbevollmächtigte das Rechtsmittel bei dem falschen Gericht eingelegt, so beginnt die Zwei-Wochen-Frist des § 234 Abs. 1ZPO bereits zu dem Zeitpunkt, als der Prozeßbevollmächtigte anhand einer Mitteilung des Ausgangsgerichts feststellen kann, daß er das Rechtsmittel bei dem falschen Gericht eingelegt und daß der rechtzeitige Eingang bei dem Rechtsmittelgericht zweifelhaft ist.