OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.03.2008
10 WF 283/07
Normen:
BGB § 1600b Abs. 1; BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 1600b Abs. 5; ZPO § 640 Abs. 1; ZPO § 617;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 59
NJ 2008, 419
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 04.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 211/07

Beginn der Frist für die Vaterschaftsanfechtung durch ein minderjähriges Kind; Auswirkungen der Erlangung der Vertretungsbefugnis nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes auf die Anfechtungsfrist

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.03.2008 - Aktenzeichen 10 WF 283/07

DRsp Nr. 2009/24711

Beginn der Frist für die Vaterschaftsanfechtung durch ein minderjähriges Kind; Auswirkungen der Erlangung der Vertretungsbefugnis nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes auf die Anfechtungsfrist

1. Wird die Vaterschaft vom minderjährigen Kind, das gem. § 1600 Abs. 1 Nr. 4 ZPO anfechtungsberechtigt ist, angefochten, kommt es für die Einhaltung der Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. 1 BGB auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters an. Erlangt ein gesetzlicher Vertreter zunächst die erforderliche Kenntnis und wird er erst später auch für den Anfechtungsprozess vertretungsbefugt, weil ihm etwa die elterliche Sorgen allein übertragen worden ist, so beginnt die Frist erst mit dem Zeitpunkt, in dem die Vertretungsbefugnis gegeben ist. 2. Nach § 1600b Abs. 5 BGB beginnt die Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn das Kind Kenntnis von Umständen erlangt, aufgrund deren die Folgen der Vaterschaft für es unzumutbar werden, mit diesem Zeitpunkt erneut. Eine Unzumutbarkeit kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Mutter des Kindes inzwischen mit dem wahren Erzeuger des Kindes die Ehe geschlossen hat (Rn.7). Soweit es die Einhaltung der Anfechtungsfrist betrifft, ist hinsichtlich der Unzumutbarkeit ebenfalls auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters, hier also die Kenntnis der Mutter des Klägers von der Eheschließung, abzustellen (Rn.8).