BGH - Beschluß vom 25.05.1994
XII ZB 75/94
Normen:
ZPO § 233, § 234 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 234 Abs. 2 Fristbeginn 6
EzFamR ZPO § 234 Nr. 7
FamRZ 1995, 34
Vorinstanzen:
KG Berlin,
AG Berlin-Charlottenburg,

Beginn der Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsantrages nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Berufungsinstanz

BGH, Beschluß vom 25.05.1994 - Aktenzeichen XII ZB 75/94

DRsp Nr. 1995/6925

Beginn der Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsantrages nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Berufungsinstanz

Ist der Berufungskläger infolge Mittellosigkeit an der rechtzeitigen Einlegung der Berufung gehindert, so beginnt die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO zur Beantragung der Wiedereinsetzung mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschlusses über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe zu laufen, da hierdurch der Rechtsmittelkläger in die Lage versetzt wird, seinem Prozeßbevollmächtigtem Rechtsmittelauftrag zu erteilen. Eine teilweise Versagung der Prozeßkostenhilfe rechtfertigt keine zusätzliche Überlegungsfrist für den Berufungskläger.

Normenkette:

ZPO § 233, § 234 ;

Gründe:

I. Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 16. September 1993 wurde auf die Abänderungsklage des geschiedenen Ehemannes der Beklagten (u.a.) entschieden, daß dieser der Beklagten statt bisher monatlich 1.533,78 DM ab 1. März 1993 nur noch nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 805 DM zu zahlen habe. Das Urteil wurde der Beklagten zu Händen ihrer Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwältin K. am 25. Oktober 1993 zugestellt.