BGH - Urteil vom 29.03.2006
XII ZR 207/03
Normen:
BGB § 1600b Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 853
FamRZ 2006, 771
FuR 2006, 377
MDR 2006, 1114
NJW 2006, 1734
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 07.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 UF 115/03
AG Siegburg, vom 11.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 275/02

Beginn der Frist zur Anfechtung der Vaterschaft

BGH, Urteil vom 29.03.2006 - Aktenzeichen XII ZR 207/03

DRsp Nr. 2006/11047

Beginn der Frist zur Anfechtung der Vaterschaft

»Zum Beginn der Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn der Ehemann bei Geburt des Kindes weiß, dass seine Frau in der Empfängniszeit der Prostitution nachging und dabei mit Kondomen verhütete.«

Normenkette:

BGB § 1600b Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger und die Mutter der am 24. Juni 1992 geborenen Beklagten waren seit dem 20. September 1991 miteinander verheiratet.

Vor und auch nach der Eheschließung ging die Mutter der Beklagten der Prostitution nach, verhütete dabei allerdings regelmäßig durch den Gebrauch von Kondomen. Der Kläger behauptet, sie habe darüber hinaus durchgängig orale Kontrazeptiva eingenommen.

Spätestens während der Schwangerschaft der Kindesmutter erfuhr der Kläger, dass diese "teilweise als Prostituierte gearbeitet hatte".

Im Februar 1999 wurde die Ehe des Klägers und der Mutter der Beklagten rechtskräftig geschieden. Die Beklagte lebte zunächst im Haushalt des Klägers, zog dann aber zu ihrer Mutter, der im Mai 2002 das alleinige Sorgerecht übertragen wurde.

Nachdem der Kläger im April 2002 ohne Wissen und Zustimmung der Mutter Proben der Mundschleimhaut der Beklagten entnommen und ein privates DNA-Abstammungsgutachten in Auftrag gegeben hatte, demzufolge seine Vaterschaft praktisch ausgeschlossen war, erhob er im Mai 2002 die vorliegende Vaterschaftsanfechtungsklage.