BGH - Beschluß vom 22.02.1995
XII ZB 22/95
Normen:
ZPO § 516, § 234, § 236 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 234 Abs. 2 Fristbeginn 7
FamRZ 1995, 800
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
AG Lahnstein,

Beginn der Fünfmonatsfrist; Beginn der Frist für die Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs

BGH, Beschluß vom 22.02.1995 - Aktenzeichen XII ZB 22/95

DRsp Nr. 1995/6916

Beginn der Fünfmonatsfrist; Beginn der Frist für die Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs

Die Fünfmonatsfrist nach ZPO § 516 beginnt jedenfalls dann mit Verkündung des Urteils zu laufen, wenn die Partei zu dem der Verkündung des Urteils vorangehenden Verhandlungstermin ordnungsgemäß geladen und auch von dem Termin und Verfahrensgegenstand Kenntnis hatte. Die Frist des § 234 ZPO beginnt, wenn gegen die Partei ein Urteil auf Zahlung des Regelunterhalts ergangen ist, spätestens mit der Zustellung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses, der aufgrund dieses Urteils ergangen ist.

Normenkette:

ZPO § 516, § 234, § 236 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten, der bei Klageerhebung in Koblenz bei seiner Mutter wohnhaft war, auf Feststellung der Vaterschaft und Zahlung des Regelunterhalts in Anspruch. Die Klageschrift und eine Ladung zum Verhandlungstermin am 13. Juli 1993 mit der Anordnung seines persönlichen Erscheinens wurden dem Beklagten am 9. Juni 1993 durch Niederlegung beim örtlichen Postamt gemäß § 182 ZPO zugestellt. In dem Verhandlungstermin, zu dem der Beklagte nicht erschienen war, vernahm die Amtsrichterin die Kindesmutter als Zeugin und bestimmte Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 3. August 1993. Außerdem verfügte sie, eine Abschrift des Protokolls dem Beklagten zu übersenden.