I. Die Klägerin nimmt den Beklagten, der bei Klageerhebung in Koblenz bei seiner Mutter wohnhaft war, auf Feststellung der Vaterschaft und Zahlung des Regelunterhalts in Anspruch. Die Klageschrift und eine Ladung zum Verhandlungstermin am 13. Juli 1993 mit der Anordnung seines persönlichen Erscheinens wurden dem Beklagten am 9. Juni 1993 durch Niederlegung beim örtlichen Postamt gemäß § 182 ZPO zugestellt. In dem Verhandlungstermin, zu dem der Beklagte nicht erschienen war, vernahm die Amtsrichterin die Kindesmutter als Zeugin und bestimmte Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 3. August 1993. Außerdem verfügte sie, eine Abschrift des Protokolls dem Beklagten zu übersenden.
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