OLG Stuttgart - Beschluss vom 01.08.2006
17 UF 7/06
Normen:
türkisches ZGB Art. 175 Art. 178 ; BGB § 1569 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 290
NJW-RR 2007, 80
OLGReport-Stuttgart 2006, 783
Vorinstanzen:
AG Balingen, vom 02.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 345/03

Beginn der Verjährung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt nach türkischem Recht

OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.08.2006 - Aktenzeichen 17 UF 7/06

DRsp Nr. 2006/23434

Beginn der Verjährung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt nach türkischem Recht

»Der Beginn der Verjährung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt nach türkischem Recht richtet sich nach der Rechtskraft des inländischen Scheidungsurteils und nicht nach der Rechtskraft des Anerkennungsverfahrens in der Türkei.«

Normenkette:

türkisches ZGB Art. 175 Art. 178 ; BGB § 1569 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien, beide türkische Staatsangehörige, haben am .1973 miteinander die Ehe geschlossen. Im Januar 2002 trennten sie sich dauerhaft. Das Scheidungsurteil des Amtsgerichts Balingen vom 12.6.2002 - 3 F 37/02 - wurde nach wirksamem Verzicht auf Rechtsmittel am gleichen Tag rechtskräftig. In der Türkei wurde das deutsche Scheidungsurteil durch Urteil vom 17.4.2003 anerkannt, diese Entscheidung wurde am 28.4.2003 rechtskräftig.

Im September 2003 forderte die Klägerin erstmals vom Beklagten nachehelichen Unterhalt.

Das Familiengericht verurteilte den Beklagten zu rückständigem Getrenntlebensunterhalt nach deutschem Recht in Höhe von 1.644,00 EUR und wies die Klage auf nachehelichen Unterhalt wegen Verjährung nach türkischem Recht ab.