OLG Düsseldorf - Beschluss vom 24.01.2006
I-24 U 87/05
Normen:
BRAO § 51b 1. Altern. a.F. ; BGB § 249 ; BGB § 675 ; BGB § 1361 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1168
OLGReport-Düsseldorf 2007, 425
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 13.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 247/04

Beginn der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen Rechtsanwalt wegen Beratungsfehlers; Schadensentstehung mit Verwirkung behaupteter Trennungsunterhaltsansprüche

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.01.2006 - Aktenzeichen I-24 U 87/05

DRsp Nr. 2007/7044

Beginn der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen Rechtsanwalt wegen Beratungsfehlers; Schadensentstehung mit Verwirkung behaupteter Trennungsunterhaltsansprüche

Im Falle der Verwirkung von Trennungsunterhalt wegen anwaltlichen Fehlverhaltens begann die dreijährige Verjährungsfrist des Ersatzanspruchs ein Jahr nach Fälligkeit des Unterhalts, und zwar bezüglich aller späteren Unterhaltsschäden.

Normenkette:

BRAO § 51b 1. Altern. a.F. ; BGB § 249 ; BGB § 675 ; BGB § 1361 ;

Entscheidungsgründe:

Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die auf Schadensersatz gerichtete Klage (82.915,13 EUR nebst gesetzlicher Zinsen) zu Recht abgewiesen. Die dagegen vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine günstigere Entscheidung. Zur Begründung und zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf das angefochtene Urteil und die Erwägungen des Senats in seinem Hinweisbeschluss vom 11. November 2005 (nachfolgend Hinweisbeschluss genannt) Bezug genommen.

I. Dort hat der Senat das Folgende ausgeführt: