Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die auf Schadensersatz gerichtete Klage (82.915,13 EUR nebst gesetzlicher Zinsen) zu Recht abgewiesen. Die dagegen vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine günstigere Entscheidung. Zur Begründung und zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf das angefochtene Urteil und die Erwägungen des Senats in seinem Hinweisbeschluss vom 11. November 2005 (nachfolgend Hinweisbeschluss genannt) Bezug genommen.
I. Dort hat der Senat das Folgende ausgeführt:
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