Hinweise (Adlerstein):
Der BGH hat mit seiner Entscheidung - IV ZR 205/92 - vom 23.6.1993 (ErbPax 1994, 20) festgestellt, daß § 2313 BGB analog anwendbar ist, wenn der Erbe aufgrund des Vermögensgesetzes ein vor dem Erbfall in der ehemaligen DDR enteignetes Grundstück des Erblassers entweder zurückerhält oder für das Grundstück eine Entschädigung bekommt. Die Verjährung des durch das Vermögensgesetz begründeten Pflichtteilsanspruchs beginnt abweichend von § 2322 Abs. 1 BGB erst mit dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes. Das hat der BGH hier bestätigt. Offen gelassen hat er die Frage, ob die Verjährungsfrist mit dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes am 29.9.1990 oder erst mit seiner Fortgeltung als partielles Bundesrecht seit dem 3.10.1990 begonnen hat, weil im vorliegenden Fall die Verjährung auch unter der zweiten Annahme eingetreten wäre.
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