BGH - Beschluss vom 25.05.2011
XII ZB 440/10
Normen:
VBVG § 9 S. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 230
FamRB 2011, 281
FamRZ 2011, 1220
MDR 2011, 888
NJW-RR 2011, 1153
Vorinstanzen:
LG Frankfurt an der Oder, vom 24.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 329/10
AG Strausberg, vom 19.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 XVII 281/09

Beginn des Abrechnungszeitraums für eine Betreuervergütung nach § 9 S. 1 VBVG nach einem Betreuerwechsel

BGH, Beschluss vom 25.05.2011 - Aktenzeichen XII ZB 440/10

DRsp Nr. 2011/11366

Beginn des Abrechnungszeitraums für eine Betreuervergütung nach § 9 S. 1 VBVG nach einem Betreuerwechsel

Nach einem Betreuerwechsel beginnt der Abrechnungszeitraum für die Betreuervergütung des § 9 Satz 1 VBVG mit der Wirksamkeit der Bestellung des neuen Betreuers.

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. August 2010 aufgehoben.

Unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Strausberg vom 19. Juli 2010 wird die Vergütung des Beteiligten zu 1. für die Tätigkeit der Mitarbeiterin L. für den Zeitraum vom 27. Juni 2009 bis 26. Dezember 2009 auf 629,20 € festgesetzt.

Beschwerdewert: 74,80 €

Normenkette:

VBVG § 9 S. 1;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 2. September 2008 wurde für den Betroffenen eine Betreuung eingerichtet. Nach der aufgrund seines Wohnsitzwechsels erfolgten Übernahme des Verfahrens hat das nunmehr zuständige Amtsgericht mit Beschluss vom 25. Juni 2009, dessen sofortige Wirksamkeit zum 26. Juni 2009 angeordnet wurde, den bisherigen Betreuer entlassen und die dem Beteiligten zu 1., einem Betreuungsverein, angehörende Frau L. zur Betreuerin bestellt.