OLG Celle - Urteil vom 24.10.2006
10 UF 53/06
Normen:
BGB § 199 Abs. 1 § 204 Abs. 1 Nr. 14 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1101
NJW-RR 2007, 224
OLGReport-Celle 2007, 136
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 16.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 620 F 5025/05

Beginn und Hemmung der Verjährung eines Zugewinnausgleichanspruchs

OLG Celle, Urteil vom 24.10.2006 - Aktenzeichen 10 UF 53/06

DRsp Nr. 2007/1475

Beginn und Hemmung der Verjährung eines Zugewinnausgleichanspruchs

»1. Die Verjährung eines im Scheidungsverbundverfahren mit einem Stufenantrag rechtshängig gewordenen Zugewinnausgleichsanspruchs beginnt mit Kenntnis des Ehegatten von der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs.2. Wird eine aus dem Verbund abgetrennte Zugewinnausgleichs-Folgesache trotz bewilligter Prozesskostenhilfe nicht weiter betrieben, sondern statt dessen (ausdrücklich) eine isolierte Klage auf Zugewinnausgleich eingereicht, so ist ein damit verbundener Prozesskostenhilfeantrag nicht geeignet, die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB zu hemmen.«

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 1 § 204 Abs. 1 Nr. 14 ;

Entscheidungsgründe:

I.