Die Parteien, die im Jahre 2004 nach 36jähriger Ehe, aber nach rd. 18jähriger Trennung von einander geschieden worden sind, streiten um nachehelichen Unterhalt. Im Scheidungstermin am 03.06.2004 hatten sie sich auf eine monatlich vom Kläger zu zahlende Unterhaltsrente für die Beklagte in Höhe von 325,00 EUR geeinigt. Diesem Vergleich lag die Erwägung zugrunde, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von rd. 1.400,00 EUR verfügte. Seit dem 01. August 2006 bezieht er eine Altersrente in Höhe von nur noch 1.024,42 EUR monatlich netto, was er zum Anlass für eine Abänderungsklage genommen hat, mit der er ein völliges Entfallen seiner Unterhaltsverpflichtung erstrebt hat.
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