OLG Hamm - Beschluss vom 13.06.2013
4 UF 9/13
Normen:
§ 239 FamFG, § 1573 Abs. 2 BGB;
Fundstellen:
FuR 2013, 4
FuR 2013, 724
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 28.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 109 F 592/11

Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts

OLG Hamm, Beschluss vom 13.06.2013 - Aktenzeichen 4 UF 9/13

DRsp Nr. 2013/17458

Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts

Bei einer Ehedauer von 18 Jahren, in der die Eheleute das klassische Modell der Hausfrauenehe ganz bewusst gelebt haben, kommt eine Begrenzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Ehemann, der nun Karriere gemacht hat und über ein ganz erhebliches Einkommen verfügt, während der Studienzeit von den Einkünften der Ehefrau gelebt hat.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 28.11.2012 wird der am 05.11.2012 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund - unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen - abgeändert.

In Abänderung der Unterhaltsverpflichtungsurkunde des Notars Dr. Q vom 12.01.2011 (UR-Nr. #/####) sowie in Abänderung des Vergleichs des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 01.04.2010, Az. 109 F 615/09, wird der Antragsgegner für den Zeitraum Januar bis einschließlich Juni 2012 verpflichtet Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 562,00 € abzüglich monatlich gezahlter 550,00 €, sowie ab August bis Dezember 2012 in Höhe von monatlich 526,00 € und ab Januar 2013 in Höhe von monatlich 532,00 € zu zahlen.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Antragstellerin zu 45 % und der Antragsgegner zu 55 %.