SchlHOLG - Beschluß vom 16.03.2000
2 W 29/00
Normen:
BVormVG § 1 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2000, 214
Vorinstanzen:
LG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 11/00
AG Rendsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 XVI 1 528/98

Begriff der abgeschlossenen Hochschulausbildung

SchlHOLG, Beschluß vom 16.03.2000 - Aktenzeichen 2 W 29/00

DRsp Nr. 2000/3791

Begriff der abgeschlossenen Hochschulausbildung

»Die Ausbildung an einer staatlich anerkannten Fachschule für Betriebswirtschaft mit dem Abschluß zur staatlich geprüften Betriebswirtin ist einer abgeschlossenen Hochschulausbildung nicht vergleichbar.«

Normenkette:

BVormVG § 1 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe

Die Beteiligte zu 1. ist zur Berufsbetreuerin der Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge einschließlich Sozialleistungs- und Rentenangelegenheiten, Maßnahmen im Rahmen der Pflegeversicherung, Vertretung vor Ämtern und Behörden und Aufenthaltsbestimmungsrecht bestimmt worden. Sie schloß nach im Jahre 1983 bestandenem Abitur erfolgreich eine Lehre zur Groß- und Außenhandelskauffrau ab und nahm sodann eine Tätigkeit als Sachbearbeiterin in der Jugendhilfe auf. In der Zeit vom 1.4.1996 bis 31.3.1999 besuchte sie die Staatlich anerkannte Fachschule für Betriebswirtschaft in Abendform Fachrichtung Betriebswirtschaft - Schwerpunkt Allgemeine Betriebswirtschaft - in Kiel und ist berechtigt, die Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte Betriebswirtin zu führen.