BGH - Urteil vom 10.05.2001
XII ZR 108/99
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NJW 2001, 2633
Vorinstanzen:
OLG Celle,
AG Hannover,

Begriff der allgemeinen Schulausbildung

BGH, Urteil vom 10.05.2001 - Aktenzeichen XII ZR 108/99

DRsp Nr. 2001/8967

Begriff der allgemeinen Schulausbildung

»Zur Frage der allgemeinen Schulausbildung eines Kindes im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB (hier: Teilnahme an einem Lehrgang der Volkshochschule zum nachträglichen Erwerb des Realschulabschlusses).«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Kindesunterhalt.

Die am 3. (nicht: 4.) April 1979 geborene Beklagte ist die Tochter des Klägers aus geschiedener Ehe. Sie ist unverheiratet und lebt im Haushalt ihrer Mutter. Im Sommer 1995 erwarb die Beklagte den Hauptschulabschluß. Vom Schuljahr 1995/96 an besuchte sie die Realschule, um den Realschulabschluß zu erlangen. Anfang 1996 wurde sie von der Schule verwiesen, nachdem sie nicht mehr regelmäßig am Unterricht teilgenommen hatte. Die Beklagte führt die Schulversäumnisse auf eine schwere psychische Erkrankung ihrer Mutter zurück, die in der Zeit von Dezember 1995 bis Februar 1997 mit drei - teilweise mehrmonatigen - stationären Aufenthalten in einer psychiatrischen Klinik verbunden war. Von September 1997 an nahm die Beklagte an einem Lehrgang der Volkshochschule zum nachträglichen Erwerb des Realschulabschlusses/Erweiterten Sekundarabschlusses I teil, unter anderem um bessere Chancen auf einen Ausbildungsplatz zu haben. Die voraussichtliche Dauer des Lehrgangs belief sich auf zwei Jahre.