Die Berufung des Beklagten ist nur zum Teil begründet.
Der Beklagte ist den Klägern für die Zeit ab April 2001 zur Zahlung von Kindesunterhalt gemäß §§ 1601 ff. BGB in höherem Maße verpflichtet, als dieser durch die Urkunden des Jugendamtes ... vom 10. März 1998 mit monatlich jeweils 127,82 EURO tituliert ist.
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