BayObLG - Beschluss vom 06.06.2003
3Z BR 88/03
Normen:
BGB § 1624 § 1804 § 1908 ;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 25.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 215/03
AG Miesbach, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 297/99

Begriff der Ausstattung i.S. von § 1624 BGB - Überlassung von Wohneigentum aus sittlicher Verpflichtung

BayObLG, Beschluss vom 06.06.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 88/03

DRsp Nr. 2003/10884

Begriff der Ausstattung i.S. von § 1624 BGB - Überlassung von Wohneigentum aus sittlicher Verpflichtung

»1. Will der Betreuer über Grundvermögen des Betroffenen zugunsten eines erwachsenen Kindes des Betroffenen verfügen, um der Familie des Betroffenen das Anwesen zu erhalten, so liegt darin keine Ausstattung des Kindes im Sinne von § 1624 BGB.2. Ein im Übrigen vermögensloser, pflegebedürftiger Betreuter ist sittlich nicht verpflichtet, seiner vermögenden Tochter einen Teil des von beiden gemeinsam bewohnten Hauses in Form einer Eigentumswohnung zu überlassen, um einen Ausbau der Wohnung herbeizuführen, der die beengte Wohnungssituation der Tochter zu verbessern geeignet ist.«

Normenkette:

BGB § 1624 § 1804 § 1908 ;

Gründe:

I.

Der Betroffene ist nach einem Notfallereignis in der Folge einer Herzklappenoperation kaum noch ansprechbar und als Pflegefall in ein Heim aufgenommen worden. Das Amtsgericht hat für ihn seine Ehefrau als Betreuerin mit den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Vertretung vor Behörden, Postangelegenheiten und Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen bestellt. Für den Aufgabenkreis Vertretung des Betroffenen bei der Übertragung von Grundstücken an Angehörige nebst Vorbereitung hierzu wurde ein Rechtsanwalt als weiterer Betreuer bestellt.