BGH vom 27.09.1995
IV ZR 217/93
Normen:
BGB § 2287 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 2287 Abs. 1 Beeinträchtigung 2
BGHR BGB § 2287 Abs. 1 Eigeninteresse 3
BGHR BGB § 2287 Abs. 1 Schenkung 2
NJW-RR 1996, 133
ZEV 1996, 25

Begriff der beeinträchtigenden Schenkung

BGH, vom 27.09.1995 - Aktenzeichen IV ZR 217/93

DRsp Nr. 1997/480

Begriff der beeinträchtigenden Schenkung

Wurde ein Kind des Erblassers aus dessen erster Ehe auf Grund eines Erbvertrages seiner Eltern alleiniger Vertragserbe des Erblassers und hat der Erblasser ein ihm gehörendes Hausgrundstück zugunsten seiner zweiten Ehefrau mit einem lebenslangen, unentgeltlichen Nießbrauch belastet, dann ist die Bestellung des Nießbrauch als eine unbenannte Zuwendung unter Ehegatten zu bewerten, welche im Rahmen von § 2287 BGB als objektiv unentgeltlich anzusehen und wie eine Schenkung zu behandeln ist. Der Bewertung einer Zuwendung als unentgeltlich kann zwar die Pflicht eines Ehegatten, für eine angemessene Alterssicherung des anderen Ehegatten zu sorgen, entgegenstehen, wobei einer Bewertung als entgeltlich jedoch insbesondere entgegensteht, daß die Absicht zur Sicherung der Zukunft des überlebenden Ehegatten nur vorgeschoben ist, weil die Bestellung des Nießbrauch nur zu dem Zweck erfolgt ist, den Vertragserben zu beeinträchtigen.