OLG Brandenburg - Urteil vom 07.09.2011
13 UF 7/09
Normen:
BGB § 1568;
Fundstellen:
NJW-RR 2012, 71
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 07.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 147/07

Begriff der besonderen Härte i.S. von § 1568 BGB

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.09.2011 - Aktenzeichen 13 UF 7/09

DRsp Nr. 2011/16656

Begriff der besonderen Härte i.S. von § 1568 BGB

1. Eine die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft ablehnende Haltung lässt nicht die Berechtigung entfallen, sich auf den Härtegrund gem. § 1568 BGB zu berufen. Allerdings ist in diesen Fällen die Feststellung einer schweren Härte nur ausnahmsweise zulässig. 2. Eine schwere, in ihrem Verlauf nicht gleichmäßig fortschreitende Erkrankung der Antragsgegnerin (hier: multiple Sklerose) ist für sich genommen nicht geeignet, eine Härte zu begründen.

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 7. Januar 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Nauen - Familiengericht - Az.: 24 F 147/07, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Normenkette:

BGB § 1568;

Gründe: