OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.09.2016
10 UF 89/16
Normen:
GewSchG § 1;
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 22.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 396/16

Begriff der Drohung i.S. von § 1 GewSchG

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.09.2016 - Aktenzeichen 10 UF 89/16

DRsp Nr. 2017/10212

Begriff der Drohung i.S. von § 1 GewSchG

1. Zur Glaubhaftmachung und zur Gegenglaubhaftmachung im Gewaltschutzverfahren 2. Eine Drohung, die Maßnahmen nach § 1 GewSchG rechtfertigt, kann auch konkludent erfolgen, sofern die Verletzung, mit der gedroht wird, hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt.

Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 22./23. Juni 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GewSchG § 1;

Gründe:

I.

Gegenstand des Verfahrens sind Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG).

Die am ....2.1949 geborene Antragstellerin war 18 Jahre lang die Lebensgefährtin des am ....1.1949 geborenen und am ....2.2016 verstorbenen K... W.... Die Antragsgegner zu 1. und 2. sind die Söhne des Herrn W..., der Antragsgegner zu 3. ist der Sohn des Antragsgegners zu 2.