OLG Hamm - Beschluss vom 08.01.2013
13 WF 237/12
Normen:
BGB § 1572; BGB § 1609 Nr. 1; BGB § 1609 Nr. 2; BGB § 1609 Nr. 3;
Vorinstanzen:
AG Münster, vom 18.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 56 F 165/12

Begriff der Ehe von langer Dauer i.S. von § 1609 Nr. 2 BGB

OLG Hamm, Beschluss vom 08.01.2013 - Aktenzeichen 13 WF 237/12

DRsp Nr. 2013/25371

Begriff der Ehe von langer Dauer i.S. von § 1609 Nr. 2 BGB

Eine Ehe ist nicht von langer Dauer i.S. von § 1609 Nr. 2 BGB, wenn zwischen der Heirat und der Zustellung des Scheidungsantrages weniger als fünf Jahre lagen und auch Kinderbetreuungszeiten und ehebedingte Nachteile i.S. von § 1578b Abs. 1 S. 2 BGB nicht vorliegen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Münster vom 18. September 2012 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1572; BGB § 1609 Nr. 1; BGB § 1609 Nr. 2; BGB § 1609 Nr. 3;

Gründe

I

Die am 7. Dezember 2005 geschlossene Ehe der Beteiligten ist seit dem 11. Mai 2011 rechtskräftig geschieden (AG Münster 56 F 189/10). Die Antragstellerin beantragt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Unterhaltsverfahren, mit dem sie den Antragsgegner auf monatlichen nachehelichen Krankenunterhalt in Höhe von 115,- € ab Mai 2011 in Anspruch nehmen will. Der Antragsgegner beruft sich demgegenüber auf fehlende Leistungsfähigkeit wegen Unterhaltsansprüchen seiner am 9. April 2011 geborenen Tochter X sowie deren Mutter, seiner jetzigen Ehefrau.