OLG Thüringen - Beschluss vom 19.05.2011
1 UF 93/11
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 2; VersAusglG § 18 Abs. 3; VersAusglG § 27; SVG § 55e;
Vorinstanzen:
AG Heiligenstadt, vom 26.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 173/07

Begriff der groben Unbilligkeit i.S. von § 27 VersAusglG

OLG Thüringen, Beschluss vom 19.05.2011 - Aktenzeichen 1 UF 93/11

DRsp Nr. 2011/9397

Begriff der groben Unbilligkeit i.S. von § 27 VersAusglG

1. Es ist zulässig, im Zusammenhang mit weiteren Unbilligkeitsgründen auch die kurze Ehezeit in die Bewertung des Vorliegens einer groben Unbilligkeit mit einzubeziehen. 2. Haben die Eheleute mehr als zwei Jahre zusammen gelebt, ist von einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu sprechen. 3. Eine grobe Unbilligkeit i S des § 27 VersAusglG lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass während der Ehezeit beide Ehegatten in ähnlicher Weise erwerbstätig gewesen sind und demgemäß jeweils eigene Versorgungsanrechte - in unterschiedlicher Höhe - erworben haben.

I. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbad Heiligenstadt vom 26.01.2011 wird abgeändert.

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Beteiligten zu 1) bei der W. S. (PA) zu Gunsten der Beteiligten zu 2) ein Anrecht in Höhe von monatlich 49,03 €, bezogen auf den 30.6.2007, übertragen.

2. Der Ausgleich des Anrechts der Beteiligten zu 2.) bei der D. R. B. (VSNR.: ...) mit einem Ehezeitanteil von 0,7350 Entgeltpunkten (Ost) unterbleibt.

II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

III. Der Beschwerdewert wird auf 1.608,- € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 2; VersAusglG § 18 Abs. 3; VersAusglG § 27;