OLG Stuttgart - Beschluss vom 16.03.2010
15 UF 38/10
Normen:
FamFG § 50 Abs 1;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1828
Vorinstanzen:
AG Besigheim, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 701/08

Begriff der Hauptsache i.S. von § 50 Abs. 1 S. 2 FamFG

OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.03.2010 - Aktenzeichen 15 UF 38/10

DRsp Nr. 2010/7562

Begriff der Hauptsache i.S. von § 50 Abs. 1 S. 2 FamFG

1.Der Begriff der Hauptsache in § 50 Abs. 1 Satz 2 FamFG umfasst nur Hauptsachveverfahren mit demselben Verfahrensgegenstand wie das einstweilige Anordnungsverfahren. 2. Verfahren auf Herausgabe des Kindes und auf Regelung des Umgangs mit dem Kind haben nicht denselben Verfahrensgegenstand wie ein Verfahren über die elterliche Sorge.

Das Oberlandesgericht Stuttgart erklärt sich im Verfahren der einstweiligen Anordnung für sachlich unzuständig und

verweist

das Verfahren an das Amtsgericht - Familiengericht - Besigheim.

Normenkette:

FamFG § 50 Abs 1;

Gründe:

Das Verfahren der einstweiligen Anordnung unterliegt nach Art. 111 Abs. 1 FGG -RG dem nach dem 01.09.2009 geltenden Recht, da es nach diesem Stichtag eingeleitet wurde. Die Anhängigkeit des Verfahrens über die elterliche Sorge, das dem vor dem Stichtag geltenden Recht unterliegt, beim Beschwerdegericht ändert daran nichts. Die Antragstellerin im einstweiligen Anordnungsverfahren hat sich zur Begründung der von ihr angenommenen Zuständigkeit des Oberlandesgerichts ausdrücklich auf § 50 Abs. 1 Satz 2 FamFG berufen und damit zum Ausdruck gebracht, dass ein Verfahren nach neuem Recht eingeleitet werden sollte.