SchlHOLG - Beschluss vom 24.03.2014
3 Wx 84/13
Normen:
BGB § 1836; BGB § 1836e; BGB § 1915; VBVG 1, 4;
Vorinstanzen:
AG Itzehoe, - Vorinstanzaktenzeichen 34 VI 491/12

Begriff der Mittellosigkeit des Nachlasses als Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers

SchlHOLG, Beschluss vom 24.03.2014 - Aktenzeichen 3 Wx 84/13

DRsp Nr. 2014/9408

Begriff der Mittellosigkeit des Nachlasses als Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers

1. Mittellosigkeit des Nachlasses als Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers gegen die Staatskasse aus den §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 4 VBVG ist auch dann anzunehmen, wenn der Verwertung des Nachlassvermögens ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis entgegensteht oder die Verwertung in angemessener Zeit nicht durchgeführt werden kann.2. Dieser Fall kann bei einem Nachlassinsolvenzverfahren vorliegen, auch wenn über die noch nicht absehbare Verwertung eines vorhandenen Grundstücks möglicherweise in Zukunft eine die Vergütung deckende Masse erzielt werden könnte. Der Staatskasse ist unbenommen, zu gegebener Zeit beim Nachlass nach § 1836e BGB Rückgriff zu nehmen. Orientierungssätze: Vergütung des Nachlasspflegers bei Nachlassinsolvenz

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1836; BGB § 1836e; BGB § 1915; VBVG 1, 4;

Gründe

I.

Der Erblasser verstarb am 9. Mai 2012. Er war verheiratet und kinderlos. Ein Testament existiert nach Aktenlage nicht.