OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.01.2014
5 UF 406/13
Normen:
ZPO § 53; FamFG § 9 Abs. 5; FamFG § 32 Abs. 1 S. 1; FamFG § 57 S. 2 Nr. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1141
NJW 2014, 1393
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, vom 19.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 319 F 1867/13

Begriff der mündlichen Erörterung i.S. von § 32 Abs. 1 S.1, 57 S. 2 Nr. 4 FamFG; Begriff der Vertretung i.S. von § 9 Abs. 5 FamFG, 53 ZPO.

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.01.2014 - Aktenzeichen 5 UF 406/13

DRsp Nr. 2014/4304

Begriff der mündlichen Erörterung i.S. von § 32 Abs. 1 S.1, 57 S. 2 Nr. 4 FamFG; Begriff der Vertretung i.S. von § 9 Abs. 5 FamFG, 53 ZPO.

1. Der Umstand, dass ein wirksam geladener Beteiligter ohne hinreichende Entschuldigung nicht zum Termin erschienen ist, hindert die Annahme einer "mündlichen Erörterung" im Sinne der § 32 Abs. 1 S. 1, § 57 S. 2 Nr. 4 FamFG nicht (Fortführung von OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2013, 316 (317)). 2. Beschränkt sich der Betreuer auf die Abgabe von Stellungnahmen, ohne selbst Anträge zu stellen, liegt kein "Vertreten" im Sinne des § 53 ZPO vor. Der Betreute bleibt in dieser Konstellation in seiner Verfahrensfähigkeit unbeschränkt. 3. Ist der Betreute mangels Vertretung i.S.d. § 9 Abs. 5 FamFG i.V.m. § 53 ZPO durch den Betreuer in seiner Verfahrensfähigkeit nicht beschränkt, kann der Betreute wirksam Rechtsmittel einlegen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 53; FamFG § 9 Abs. 5; FamFG § 32 Abs. 1 S. 1; FamFG § 57 S. 2 Nr. 4;

Gründe:

Gegenstand der Beschwerde ist eine im Wege der einstweiligen Anordnung erfolgte Wohnungszuweisung nach § 1361b BGB.