OLG Hamm - Beschluss vom 14.11.2011
8 UF 172/11
Normen:
§ 57 FamFG;
Vorinstanzen:
AG Lüdinghausen, vom 30.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 192/11

Begriff der mündlichen Verhandlung im Sinne von § 57 2 S. 2; Erörterung im Rahmen eines anderen Verfahrens

OLG Hamm, Beschluss vom 14.11.2011 - Aktenzeichen 8 UF 172/11

DRsp Nr. 2013/18730

Begriff der mündlichen Verhandlung im Sinne von § 57 2 S. 2; Erörterung im Rahmen eines anderen Verfahrens

Für die mündliche Erörterung gem. § 57 S. 2 FamFG ist unschädlich, dass eine solche nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung stattgefunden hat; die Erörterung in einem zwischen den Beteiligten geführten Parallelverfahren ist ausreichend.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 30. Mai 2005 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüdinghausen wird zurückgewiesen.

Auf Antrag der Antragstellerin wird dieser im Wege der einstweiligen Anordnung die Gesundheitsfürsorge für das Kind D, geboren am ##.##.1997, übertragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

§ 57 FamFG;

Gründe

I.