Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 30. Mai 2005 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüdinghausen wird zurückgewiesen.
Auf Antrag der Antragstellerin wird dieser im Wege der einstweiligen Anordnung die Gesundheitsfürsorge für das Kind D, geboren am ##.##.1997, übertragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,00 € festgesetzt.
I.
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