KG - Beschluss vom 28.10.2010
19 WF 174/10
Normen:
RVG § 15 Abs. 5 S. 2; VAÜG § 2;
Fundstellen:
AGS 2010, 599
FamRZ 2011, 667
JurBüro 2011, 81
NJW-RR 2011, 371
RVGreport 2011, 19
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 23.09.2010

Begriff der neuen Angelegenheit i.S. von § 15 Abs. 5 S. 2 RVG; Anwaltsgebühren bei Wiederaufnahme der ausgesetzten Folgesache Versorgungsausgleich

KG, Beschluss vom 28.10.2010 - Aktenzeichen 19 WF 174/10

DRsp Nr. 2010/20298

Begriff der neuen Angelegenheit i.S. von § 15 Abs. 5 S. 2 RVG; Anwaltsgebühren bei Wiederaufnahme der ausgesetzten Folgesache Versorgungsausgleich

Die anwaltliche Vertretung in einer nach § 2 VAÜG ausgesetzten und wiederaufgenommenen Folgesache Versorgungsausgleich stellt auch dann keine neue Angelegenheit nach § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG dar, wenn 2 Kalenderjahre seit Erlass des Scheidungsurteils vergangen sind.

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 23. September 2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 5 S. 2; VAÜG § 2;

Gründe:

Das zulässige Rechtsmittel des Beteiligten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers in der wieder aufgenommenen Folgesache Versorgungsausgleich nicht um eine neue Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 5 S. 2 RVG handelt.

Zwar trifft es zu, dass das Scheidungsverfahren seit mehr als zwei Kalenderjahren abgeschlossen ist. Dies rechtfertigt es aber nicht, die Tätigkeit in der zuvor nach § 2 VAÜG ausgesetzten und im Jahr 2010 wieder aufgenommenen Folgesache als neue Angelegenheit anzusehen.