OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.03.2023
1 WF 12/23
Normen:
§ 42 Abs 1 FamFG;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 11.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 401 F 1048/22

Begriff der offensichtlichen Unrichtigkeit im Sinne von § 42 Abs. 1 FamFGBerichtigung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich hinsichtlich eines übergangenen Zielversorgungsträgers

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.03.2023 - Aktenzeichen 1 WF 12/23

DRsp Nr. 2023/10611

Begriff der offensichtlichen Unrichtigkeit im Sinne von § 42 Abs. 1 FamFG Berichtigung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich hinsichtlich eines übergangenen Zielversorgungsträgers

OrientierungssatzEine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne vom § 42 Abs. 1 FamFG liegt nur vor, wenn sich zweifelsfrei feststellen lässt, dass der Ausspruch den tatsächlichen Entscheidungswillen des Gerichts unvollkommen wiedergibt. Lässt sich ein solcher Widerspruch zwischen dem Tenor und den Gründen des Beschlusses nicht feststellen, scheidet eine Beschlussberichtigung nach § 42 FamFG aus (vgl. BGH FamRZ 2018, 1006; BGH FamRZ 2014, 653 und 1283).

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Berichtigungsbeschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Frankfurt am Main, Außenstelle Höchst vom 11.11.2022 -Nichtabhilfebeschluss vom 11.01.2023- wird die angefochtene Entscheidung aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die auf Berichtigung des Beschlusses des Amtsgerichts -Familiengericht- Frankfurt am Main, Außenstelle Höchst vom 31.03.2022 gerichteten Anträge der Antragsgegnerin und der weiteren Beteiligten zu 6. vom 20.09.2022 werden zurückgewiesen.

II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Normenkette:

§ 42 Abs 1 FamFG;

Gründe

I.