KG - Beschluss vom 03.02.2016
3 UF 78/15
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 253; ZPO § 261 Abs. 1; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1; ZPO CHE § 138 Abs. 3; BGB § 242;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 21.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 14/14

Begriff der Rechtshängigkeit nach ausländischem Recht

KG, Beschluss vom 03.02.2016 - Aktenzeichen 3 UF 78/15

DRsp Nr. 2016/11621

Begriff der Rechtshängigkeit nach ausländischem Recht

Die Frage, ob und wann Rechtshängigkeit eingetreten ist, richtet sich außerhalb einschlägiger europäischer Rechtsverordnungen (Art. 16 EuEheVO, Art. 30 EuGVVO, Art. 32 EuGVVO nF, Art. 9 EuUntVO) nach der lex fori des jeweils angerufenen Gerichts. Der in Fällen mit Auslandsbezug anzustrebende internationale Entscheidungseinklang und der verfahrensrechtliche Grundsatz der Rechtsklarheit verbieten eine Korrektur dieses Ergebnisses aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit auch dann, wenn die Beachtung des ausländischen Verfahrensrechts dazu führt, dass ein in Deutschland vor dem entsprechenden Antrag im Ausland anhängig gemachter Scheidungsantrag wegen der von Amts wegen zu beachtenden entgegen stehenden Rechtshängigkeit des ausländischen Verfahrens (§ 113 Abs. 1 FamFG iVm § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO analog) unzulässig wird, weil die Zustellung im Ausland erst bewirkt werden kann, nachdem ein konkurrierender Scheidungsantrag bei dem ausländischen Gericht eingereicht wurde (im Anschluss an BGH, Urt.v. 12. Februar 1992 - XII ZR 25/91 -, juris).