BGH - Urteil vom 12.02.1992
XII ZR 25/91
Normen:
ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1, § 328;
Fundstellen:
DRsp IV(418)261b-d
FamRZ 1992, 1058
IPRax 1994, 40
JuS 1993, 256
NJW-RR 1992, 642

Rechtshängigkeit eines ausländischen Verfahrens in Ehesachen - Rechtshängigkeit nach französischem Recht

BGH, Urteil vom 12.02.1992 - Aktenzeichen XII ZR 25/91

DRsp Nr. 1993/2870

Rechtshängigkeit eines ausländischen Verfahrens in Ehesachen - Rechtshängigkeit nach französischem Recht

1. Die Rechtshängigkeit eines ausländischen Verfahrens steht nach der ständ. Rechtspr. des BGH der Rechthängigkeit bei einem inländischen Gericht gleich, wenn das ausländische Urteil - bei vorausschauender Betrachtung - anzuerkennen sein wird. Unter dieser Voraussetzung steht sie einer nachfolgenden Klage oder einem nachfolgenden Scheidungsantrag in gleicher Weise entgegen wie gem. § 261 Abs. 3 ZPO die anderweitige Rechtshängigkeit im Inland. Dies gilt ungeachtet der verfahrensmäßigen Besonderheiten, die insoweit bei der Anerkennung der ausländischen Entscheidung bestehen, auch in Ehesachen. Die anderweitige Rechtshängigkeit setzt Identität der Parteien und des Streitgegenstandes voraus. 2. Es ist nach der lex fori des ausländischen Gericht zu beurteilen, ob und wann Rechtshängigkeit im Ausland eingetreten ist. 3. Nach der Entscheidung der Cour d'Appel in Colmar v. 11.6.1990 tritt nach französischem Recht eine Rechtshängigkeit bereits mit dem Antrag auf Einleitung eines gerichtlichen Versöhnungsverfahrens (Requête en divorce) beim Tribunal de Grande Instance (TGI) ein.

Normenkette:

ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1, § 328;