OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.08.2023
20 W 107/22
Normen:
BGB § 1314 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 5;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 04.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 49 III 24/19

Begriff der Scheinehe im Sinne von § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGBVoraussetzungen des Ehehindernisses der arglistigen TäuschungRechtsfolgen der Kenntnis von den Motiven des angeblich täuschenden Partners

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.08.2023 - Aktenzeichen 20 W 107/22

DRsp Nr. 2023/15617

Begriff der Scheinehe im Sinne von § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB Voraussetzungen des Ehehindernisses der arglistigen Täuschung Rechtsfolgen der Kenntnis von den Motiven des angeblich täuschenden Partners

1. Voraussetzung für die Anwendung des § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB ist, dass die Ehegatten durch ihre Willenserklärungen bei der Eheschließung einvernehmlich keine Lebens- und Verantwortungsgemeinschaft begründen wollen. Liegt bei einem Ehegatten dagegen ein echter Ehewunsch bzw. ein Wunsch nach den Verpflichtungen des § 1353 Abs. 1 BGB vor, fehlt es an den Tatbestandsvoraussetzungen einer "Scheinehe", dann kann allenfalls ein Aufhebungsgrund gemäß § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB vorliegen.2. Zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB im Einzelfall

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Bescheid des beteiligten Standesamts vom 19.06.2019 wird aufgehoben.

Das beteiligte Standesamt wird angewiesen, die Erteilung des von der Antragstellerin beantragten Ehefähigkeitszeugnisses nicht mit der Begründung abzulehnen, dass die beabsichtigte Ehe nach § 1314 BGB aufhebbar sei.

Die Entscheidung ergeht im Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei.

Notwendige Aufwendungen werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1314 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 5;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vom beteiligten Standesamt die Erteilung eines Ehefähigkeitszeugnisses.