OLG München - Beschluß vom 25.09.1995
16 WF 819/95
Normen:
BGB § 1361b ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 730
Vorinstanzen:
AG Erding, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 58/95

Begriff der schweren Härte

OLG München, Beschluß vom 25.09.1995 - Aktenzeichen 16 WF 819/95

DRsp Nr. 1997/1511

Begriff der schweren Härte

1. Nach § 1361b BGB darf einem getrenntlebenden Ehegatten die Ehewohnung nur dann zur alleinigen Benutzung zugewiesen werden, soweit dies notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden. Der Gesetzgeber hat die "Eintrittsschwelle" bewußt hoch angesetzt. Eine schwere Härte liegt nur vor bei schweren körperlichen Mißhandlungen und sonstigen schweren Störungen des Familienlebens etwa durch Alkohol, ferner bei fortdauernden Gewalttätigkeiten oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Kinder.2. Schon die gesellschaftliche und berufliche Stellung eines forensisch tätigen Rechtsanwalts läßt erkennen, daß er an sich in der Lage ist, sich diszipliniert und angepaßt zu verhalten. Insofern kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, daß ein Rechtsanwalt zu Gewalttätigkeiten neigt.

Normenkette:

BGB § 1361b ;

Gründe:

Die Parteien sind seit 30.09.198.3 verheiratet. Aus ihrer Verbindung sind die Kinder (geb. am 19.10.1979) und (geb. am 13.7.1981) hervorgegangen. Ein Kind ist behindert. Sie wird von der Antragstellerin und ihren Eltern betreut. Es lebt überwiegend in einem Internat in Bamberg.

Seit Herbst 1994 lebten die Parteien in der bisherigen Familienwohnung getrennt. Am 13.2.1995 verließ die Antragstellerin das Haus zusammen mit der Tochter.