OLG Hamm - Beschluss vom 28.06.2012
II-11 UF 85/12
Normen:
Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKÜ;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 52
NJW-RR 2013, 69
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 27.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 85/12

Begriff der schwerwiegenden Gefahr i.S. von Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ

OLG Hamm, Beschluss vom 28.06.2012 - Aktenzeichen II-11 UF 85/12

DRsp Nr. 2012/17468

Begriff der schwerwiegenden Gefahr i.S. von Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ

Die schwerwiegende Gefahr des Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKÜ muss sich als besonders erheblich, konkret und aktuell darstellen. Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn bei der Rückführung eine akute Suizidgefahr des Kindes besteht.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kindesmutter und Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamm vom 27.März 2012 abgeändert.

Der Antrag des Kindesvaters und Antragstellers auf Rückführung der Kinder U, geboren am 13. Mai 2001, und U2, geboren am 11. März 2008, wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten werden zwischen den Kindeseltern geteilt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 6.000 €.

Normenkette:

Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKÜ;

Gründe

I.

Die am 22.1.1981 in Polen geborene Antragsgegnerin und der am 6.12.1975 ebenfalls in Polen geborene Antragsteller schlossen am 12. Januar 2001 in Deutschland die Ehe miteinander. Am 13.Mai 2001 kam die gemeinsame Tochter U in M zur Welt. In der Folgezeit lebte die Familie gemeinsam in Deutschland.

Im Jahr 2005 kam es zur Trennung der Eheleute. Der Antragsteller ging nach Polen zurück, während die Antragsgegnerin mit U in Deutschland blieb, wo das Kind in die erste Klasse der Grundschule in C eingeschult wurde.